Greenwashing-Vorwürfe im Finanzbereich müssen mittlerweile von den betroffenen Instituten sehr ernst genommen werden. Dies zeigte sich beispielhaft, als im Jahr 2022 gegen die DWS Vorwürfe laut wurden, dass diese nicht so nachhaltig investiert habe, wie sie es gegenüber ihren Kunden dargestellt hatte. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft auch gegen den ehemaligen Vorstandschef der DWS ein Ermittlungsverfahren wegen Greenwashing-Vorwürfen eingeleitet haben. Der Verdacht: Kapitalanlagenbetrug. Dieser Artikel soll in aller Kürze darstellen. welche Punkte zu beachten sind, wenn Finanzinstitute mit Nachhaltigkeitsthemen werben.
Veränderungen in den Anlagestrategien
Seit einigen Jahren ist ein deutlicher Wandel in der Anlagestrategie zu beobachten. Immer mehr private und institutionelle Anleger wollen, dass ihre Finanzanlage zu einem nachhaltigen Wirtschaften beiträgt, das Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards gerecht wird und im Einklang mit ethischen Werten steht. Dies stellt neue Anforderungen an die Werbung mit Nachhaltigkeitsaspekten.
EU-Taxonomie und deutsche Sustainable Finance-Strategie
Die EU hat bereits 2018 ihren „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vorgelegt. Erklärtes Ziel ist es, mehr privates Kapital in nachhaltige Investitionen umzulenken, um den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken. Bevorzugte Mittel der Regulierung sind Offenlegungsvorschriften, die grüne Transparenz herstellen und „Greenwashing“ verhindern sollen. Mit der in der EU-Taxonomie-VO vorgenommenen Klassifizierung bestimmt die EU, welche Wirtschaftstätigkeiten unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Grad als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Im Sinne dieser VO wird „Greenwashing“ als die Praxis bezeichnet, durch die Bewerbung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl den grundlegenden Umweltstandards nicht entsprochen wird.
Von deutscher Seite wird dieser Transformationsprozess durch die von der Bundesregierung am 5.5.2021 beschlossene Deutsche Sustainable Finance-Strategie begleitet und aktuell in verschiedenen Prozessen - insbesondere zur Nachhaltigkeit Berichterstattung von Unternehmen verankert. Im Rahmen der bilanzrechtlichen Berichterstattung regelt etwa bereits § 289c HGB in Umsetzung der CSR-RL, E dass in einer nichtfinanziellen Erklärung nicht nur das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben ist, sondern sich die Erklärung auch auf Umweltbelange zu erstrecken hat, etwa Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung rückt damit mehr und mehr gleichberechtigt neben die Finanzberichterstattung.
Kapitalanlagebetrug, § 264 a StGB
Diese Norm greift bereits früh ein und schützt in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts neben der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts den einzelnen Kapitalanleger in seiner Dispositionsfreiheit über sein Vermögen. Daher ist sie auch für die deliktischen Schadensersatzansprüche der Investoren höhst relevant. Diese Norm bestraft schon denjenigen, der einen größeren Kreis von Kapitalanlegern durch Falschinformationen hinsichtlich der für die Anlageentscheidung wesentlicher Punkte zu einer Anlageentscheidung bringen will, die diese Anleger womöglich nicht tätigen würden. Dabei betrifft, laut dem BGH, die Strafbarkeit nicht nur Falschangaben bei der Emission einer Kapitalanlage (Primärmarkt), sondern auch solche beim späteren börslichen Aktienhandel (Sekundärmarkt).
Eine wichtige Einschränkung dabei ist, dass diese Angaben für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung der Kapitalanlage erheblich sein müssen. Dabei versteht der BGH unter einem „erheblichen Umstand“ einen solchen, der nach der Art des Geschäfts geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen. Zu den wertbildenden Faktoren Sicherheit, Rendite und Verfügbarkeit ist nunmehr auch die Nachhaltigkeit der Kapitalanlage als weiterer entscheidungserheblicher Faktor hinzugetreten.
Fazit für die Finanzinstitute
Der Wandel in der Anlagestrategie ist nicht aufzuhalten. Vielmehr ist zu erwarten, dass die Nachhaltigkeit sich dauerhaft zu einem erheblichen Punkt in der Anlageentscheidung etablieren wird. Daher müssen Compliance-Maßnahmen früher ansetzen. Bereits der Anschein einer möglichen Strafbarkeit muss vermieden werden. Dabei kann helfen: genaue Prüfung vor den grünen Ankündigungen, Transparenz bei Nachhaltigkeitsangaben und Dokumentation der zugrunde liegenden Informationen. Weiterhin ist regelmäßig zu überprüfen, ob einmal getätigte Angaben weiterhin zutreffen.